Bei den Landgerichten in Nordrhein-Westfalen sind Gnadenstellen eingerichtet. Nach der Gnadenordnung Nordrhein-Westfalen kann die Gnadenstelle Strafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsmittel sowie Kosten erlassen, ermäßigen, umwandeln oder ihre Vollstreckung aussetzen.
So kann die Gnadenstelle zum Beispiel die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen bis zu einer bestimmten Höhe unter Bewilligung einer Bewährungsfrist aussetzen. Eine solche Aussetzung wird jedoch nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung der sogenannten Gnadenbeteiligten wie Gericht, Staatsanwaltschaft oder Leiterin bzw. Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der die bzw. der Verurteilte einsitzt, erfolgen. Ab einer bestimmten Strafhöhe und in besonderen Einzelfällen ist die Justizministerin bzw. der Justizminister oder die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident des Landes für die Entscheidung zuständig.
"Gnade vor Recht" kann nur dann ergehen, wenn die Vollstreckung einer Entscheidung für den Verurteilten eine weit über den Strafzweck hinausgehende Härte darstellen würde.